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Aktuelles zum Bau- und Architektenrecht
Kein Abzug „neu für alt“ bei Mangelbeseitigung – BGH stärkt Bauherren im Werkvertragsrecht - BGH, Urteil vom 27.11.2025 – VII ZR 112/24
BGH, Urteil vom 27.11.2025 – VII ZR 112/24
Abzug neu für alt bei Baumängeln? Bundesgerichtshof schafft Klarheit
Im privaten Baurecht ist der sogenannte Abzug „neu für alt“ seit Jahren ein häufiger Streitpunkt. Auftragnehmer argumentieren regelmäßig, der Bauherr profitiere bei einer späten Mangelbeseitigung von einer längeren Lebensdauer des Bauwerks und müsse sich diesen Vorteil anrechnen lassen.
Mit seinem aktuellen Urteil vom 27. November 2025 (VII ZR 112/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Argumentation nun eindeutig zurückgewiesen:
Ein Abzug neu für alt ist im Werkvertragsrecht auch dann unzulässig, wenn sich der Mangel erst spät zeigt und der Besteller zuvor keine Gebrauchsnachteile hatte.
Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung für Bauherren, Bauträger, Bauunternehmen und Architekten.
Der zugrunde liegende Fall: Baumangel und Streit um Kostenvorschuss
Der Entscheidung lag ein klassischer Fall aus dem Baumängelrecht zugrunde:
- Ein Bauherr beauftragte ein Unternehmen mit der Herstellung eines Fahrsilos.
- Nach Abnahme und vollständiger Zahlung zeigten sich erhebliche Rissbildungen und Unebenheiten im Beton.
- Der Bauherr machte Mängelrechte geltend und verlangte einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB.
Während das Landgericht dem Anspruch voll stattgab, kürzte das OLG Nürnberg den Kostenvorschuss um ein Drittel mit der Begründung, der Bauherr habe das Bauwerk mehrere Jahre ohne Nutzungseinschränkungen verwenden können (Vorteilsausgleich „neu für alt“).
Die Entscheidung des BGH: Kein Vorteilsausgleich bei später Mangelbeseitigung
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und stellte klar:
Kein Abzug „neu für alt“ bei Nacherfüllung
Nach Auffassung des BGH ist eine Vorteilsausgleichung im Rahmen der werkvertraglichen Mängelrechte grundsätzlich ausgeschlossen.
Die wichtigsten Kernaussagen des Gerichts:
- § 635 Abs. 2 BGB verpflichtet den Unternehmer, sämtliche Kosten der Mangelbeseitigung zu tragen.
- Das Gesetz unterscheidet nicht danach, wann ein Mangel auftritt oder erkannt wird.
- Die Nacherfüllung ist kein Schadensersatz, sondern ein modifizierter Erfüllungsanspruch.
- Der Bauherr erhält durch die Mangelbeseitigung erstmals das vertraglich geschuldete, mangelfreie Werk.
Ein Abzug „neu für alt“ würde den Unternehmer für seine mangelhafte Leistung begünstigen und widerspräche Sinn und Zweck des Werkvertragsrechts.
Abgrenzung: Wann bleibt ein Vorteilsausgleich im Baurecht zulässig?
Der BGH grenzt klar ab:
Zulässig: Abzug bei sogenannten Sowieso-Kosten
Ein Vorteilsausgleich kommt nur in Betracht, wenn:
- die Mangelbeseitigung Kosten verursacht,
- die bei ordnungsgemäßer Bauausführung von Anfang an angefallen wären.
Unzulässig: Abzug wegen Zeitablaufs oder Nutzung
Nicht zulässig ist dagegen:
- ein pauschaler Abzug wegen längerer Nutzung,
- eine Kürzung wegen vermeintlicher Lebensdauerverlängerung,
- eine Anrechnung bloßer Nutzungsvorteile.
Praktische Auswirkungen für Bauherren und Bauunternehmen
Für Bauherren:
- Volle Kostenerstattung bei Mangelbeseitigung
- Keine Kürzung wegen später Mängelentdeckung
- Stärkung der Mängelrechte nach §§ 634 ff. BGB
- Bessere Durchsetzbarkeit von Kostenvorschüssen
Für Bauunternehmen und Auftragnehmer:
- Kein pauschaler Abzug „neu für alt“ mehr möglich
- Vorteilsausgleich nur in engen Ausnahmefällen
- Höhere Anforderungen an qualitätsgerechte Bauausführung
Fazit: Klare Stärkung der Bauherrenrechte
Mit dem Urteil BGH VII ZR 112/24 stellt der Bundesgerichtshof unmissverständlich klar:
Zeitablauf und störungsfreie Nutzung rechtfertigen keine Kürzung von Mängelansprüchen.
Das Urteil schafft Rechtssicherheit im Werkvertragsrecht und ist für alle Beteiligten im Bauwesen von erheblicher Bedeutung.
Die Abnahme beim Hausbau – warum Bauherren hier besonders vorsichtig sein sollten
Die Abnahme der Bauleistung ist einer der wichtigsten – und zugleich gefährlichsten – Zeitpunkte für Bauherren. In meiner anwaltlichen Praxis im Bau- und Architektenrecht erlebe ich regelmäßig, dass Bauherren die Tragweite der Abnahme unterschätzen. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, was die Abnahme rechtlich bedeutet, welche Fehler Bauherren unbedingt vermeiden sollten und wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist.
Was bedeutet die Abnahme rechtlich?
Mit der Abnahme erklärt der Bauherr, dass die Bauleistung im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht wurde. Diese Erklärung kann ausdrücklich, konkludent (z. B. durch Einzug) oder sogar fiktiv erfolgen.
Rechtlich hat die Abnahme gravierende Folgen:
- Beginn der Gewährleistungsfrist
- Umkehr der Beweislast: Der Bauherr muss nun beweisen, dass ein Mangel vorliegt
- Fälligkeit der Schlussrechnung
- Übergang der Gefahr auf den Bauherrn
Gerade die Beweislastumkehr ist für Bauherren oft problematisch und wird im Vorfeld nicht ausreichend bedacht.
Typische Fehler von Bauherren bei der Abnahme
Aus meiner Erfahrung als Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bau- und Architektenrecht lassen sich immer wieder dieselben Fehler beobachten:
1. Abnahme trotz offensichtlicher Mängel
Viele Bauherren lassen sich unter Zeitdruck oder durch Beschwichtigungen des Unternehmers zur Abnahme bewegen – obwohl noch erhebliche Mängel bestehen.
2. Keine schriftliche Dokumentation
Mängel werden „mündlich angesprochen“, aber nicht protokolliert. Später sind sie kaum noch durchsetzbar.
3. Ungewollte konkludente Abnahme
Der Einzug ins Haus, die vollständige Zahlung oder die Nutzung einzelner Gewerke kann bereits als Abnahme gewertet werden.
4. Fiktive Abnahme nach Fristsetzung
Wird eine Abnahmefrist gesetzt und der Bauherr reagiert nicht rechtzeitig, kann es zur fiktiven Abnahme kommen – selbst gegen seinen Willen.
Wann sollten Bauherren die Abnahme verweigern?
Eine Abnahme darf verweigert werden, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Dazu zählen unter anderem:
- Undichtigkeiten
- gravierende Ausführungsfehler
- Abweichungen von der vereinbarten Bauleistung
- Sicherheitsrelevante Mängel
Unwesentliche Mängel berechtigen hingegen nicht zur vollständigen Abnahmeverweigerung, sollten aber unbedingt im Abnahmeprotokoll festgehalten werden.
Abnahme nur mit rechtlicher Beratung?
Gerade bei Einfamilienhäusern, Bauträgerverträgen oder Architektenleistungen empfehle ich Bauherren dringend, die Abnahme nicht unvorbereitet durchzuführen. Die Kosten für eine rechtliche Begleitung stehen häufig in keinem Verhältnis zu den finanziellen Risiken, die durch eine fehlerhafte Abnahme entstehen können.
Eine frühzeitige Beratung kann helfen:
- Mängel rechtssicher zu dokumentieren
- Abnahmefallen zu vermeiden
- Zahlungsansprüche korrekt zu prüfen
- spätere Prozesse zu verhindern
Fazit: Die Abnahme ist kein Formalakt
Die Bauabnahme ist kein bloßer Höflichkeitstermin, sondern ein entscheidender rechtlicher Wendepunkt. Wer hier unbedacht handelt, riskiert erhebliche finanzielle Nachteile. Bauherren sollten sich bewusst sein: Einmal abgenommen, ist der rechtliche Spielraum deutlich eingeschränkt.
Baumängel als Millionengrab für Bauunternehmen
Kaum ein Bereich im privaten Baurecht ist so konfliktträchtig und mit derart hohen Streitwerten verbunden wie Baumängel und Gewährleistungsansprüche. Für Bauunternehmen können bereits vermeintlich kleine Ausführungsfehler zu existenzbedrohenden Forderungen führen – insbesondere dann, wenn Bauherren, Investoren oder Projektentwickler ihre Rechte konsequent durchsetzen.
In der anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder:
Nicht der Mangel selbst ist das größte Risiko, sondern fehlende rechtliche Absicherung, falsche Reaktionen und versäumte Fristen.
1. Wann liegt ein Baumangel rechtlich vor?
Ein Baumangel liegt vor, wenn das Bauwerk:
- nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 633 Abs. 2 BGB),
- nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder
- sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
Dabei ist entscheidend:
Auch geringfügige Abweichungen können einen Mangel darstellen – unabhängig davon, ob das Bauunternehmen „nach bestem Wissen“ gearbeitet hat.
Typische Mängel in der Praxis:
- Risse im Mauerwerk
- Undichtigkeiten an Dach oder Keller
- Feuchtigkeitsschäden
- Schall- oder Wärmeschutzmängel
- Abweichungen von Leistungsbeschreibungen oder Plänen
Gerade bei größeren Bauvorhaben summieren sich die daraus resultierenden Mängelbeseitigungs- und Folgekosten schnell auf sechs- oder siebenstellige Beträge.
2. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers – ein Überblick
Stellt der Auftraggeber einen Mangel fest, stehen ihm nach dem BGB (bzw. der VOB/B, sofern wirksam vereinbart) weitreichende Rechte zu:
- Nacherfüllung (Mängelbeseitigung)
- Selbstvornahme auf Kosten des Bauunternehmens
- Minderung der Vergütung
- Rücktritt vom Vertrag
- Schadensersatz – auch für Folgeschäden
Besonders riskant für Bauunternehmen:
Schadensersatzansprüche können weit über die eigentlichen Mängelbeseitigungskosten hinausgehen, etwa bei Nutzungsausfall, Mietausfällen oder Verzögerungsschäden.
3. Abnahme als juristischer Wendepunkt – oft unterschätzt
Die Abnahme ist einer der zentralen Punkte im privaten Baurecht – und zugleich eine der größten Haftungsfallen.
Mit der Abnahme:
- beginnt die Gewährleistungsfrist (regelmäßig 5 Jahre),
- kehrt sich die Beweislast zulasten des Auftraggebers um,
- wird die Vergütung grundsätzlich fällig.
In der Praxis problematisch:
- konkludente Abnahmen (z. B. durch Nutzung),
- Abnahmen trotz bestehender Mängel,
- fehlende oder unklare Abnahmeprotokolle.
Ohne anwaltliche Begleitung verlieren Bauunternehmen hier häufig entscheidende rechtliche Positionen, die später kaum noch korrigierbar sind.
4. Typische Fehler von Bauunternehmen bei Mängelrügen
Viele Haftungsfälle entstehen nicht durch den Mangel selbst, sondern durch falsches Verhalten danach:
- vorschnelle Anerkennung von Mängeln
- unkoordinierte Nachbesserungsversuche
- fehlende Fristsetzungen oder Dokumentation
- eigenmächtige Arbeiten ohne rechtliche Prüfung
- unklare Kommunikation mit Bauherren oder Architekten
Gerade bei eskalierenden Baukonflikten entscheidet das frühzeitige juristische Vorgehen oft darüber, ob ein Streit außergerichtlich gelöst oder zu einem langjährigen Gerichtsverfahren mit enormen Kosten wird.
5. BGB oder VOB/B – erhebliche Unterschiede mit großer Wirkung
Ob ein Bauvertrag nach BGB-Baurecht oder VOB/B beurteilt wird, hat massive Auswirkungen auf:
- Mängelrechte
- Fristen
- Kündigungsmöglichkeiten
- Nachtragsforderungen
Viele Bauunternehmen gehen fälschlicherweise davon aus, dass die VOB/B „automatisch gilt“. Tatsächlich ist sie nur wirksam, wenn sie ordnungsgemäß und vollständig vereinbart wurde – was gerade gegenüber Verbrauchern häufig nicht der Fall ist.
Fehler an dieser Stelle führen regelmäßig zu vollständigen Haftungsverschärfungen zulasten des Bauunternehmens.
6. Warum frühzeitige anwaltliche Beratung bares Geld spart
Aus anwaltlicher Sicht gilt:
Je früher Bauunternehmen rechtlich beraten werden, desto größer sind die Handlungsspielräume.
Ein Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bau- und Architektenrecht unterstützt u. a. bei:
rechtssicherer Bewertung von Mängelrügen
- strategischer Kommunikation mit Auftraggebern
- Absicherung bei Nachbesserungen
- Durchsetzung oder Abwehr von Gewährleistungsansprüchen
- Vermeidung unnötiger Gerichtsverfahren
Gerade bei hohen Bauvolumina und komplexen Projekten ist juristische Begleitung kein Kostenfaktor, sondern ein wirtschaftliches Schutzinstrument.
Fazit: Baumängel sind kein Ausnahmefall – sondern ein kalkulierbares Risiko
Baumängel und Gewährleistungsstreitigkeiten gehören zum Alltag im Bauwesen. Entscheidend ist nicht, ob ein Konflikt entsteht, sondern wie professionell damit umgegangen wird.
Bauunternehmen, die rechtzeitig auf anwaltliche Expertise setzen, sichern:
- ihre Liquidität,
- ihre Reputation,
- und ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit.
Privates Baurecht: Die häufigsten Probleme von Bauherren – und wie Sie sich schützen können
Der Bau oder die Sanierung einer Immobilie ist für Bauherren regelmäßig mit hohen finanziellen Risiken verbunden. Viele Konflikte entstehen nicht erst auf der Baustelle, sondern bereits lange davor – durch unklare Verträge, fehlende rechtliche Beratung und falsche Erwartungen.
Als angehende Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht berate ich regelmäßig Bauherren, die sich mit erheblichen Problemen im privaten Baurecht konfrontiert sehen. Dieser Beitrag zeigt die typischen rechtlichen Fallstricke – und wie Bauherren sie vermeiden können.
1. Unklare oder nachteilige Bauverträge
Eines der größten Probleme im privaten Baurecht ist ein mangelhaft gestalteter Bauvertrag. Häufig verwenden Bauunternehmen oder Bauträger vorformulierte Vertragsmuster, die vor allem deren Interessen dienen.
Typische Risiken sind:
- unvollständige oder unpräzise Leistungsbeschreibungen
- fehlende verbindliche Baufristen
- unklare Regelungen zu Nachträgen
- problematische Abschlagszahlungen
- unkritische Einbeziehung der VOB/B
Ein rechtlich geprüfter Bauvertrag ist die wichtigste Grundlage für ein erfolgreiches Bauvorhaben.
2. Baumängel – das häufigste Streitthema im privaten Baurecht
Baumängel gehören zu den häufigsten Gründen für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Bauherren und Bauunternehmen. Dabei reicht die Bandbreite von optischen Mängeln bis zu schwerwiegenden technischen Fehlern.
Besonders problematisch:
- voreilige oder stillschweigende Abnahmen
- fehlende oder falsche Mängelanzeigen
- unklare Fristsetzungen
- Verlust von Gewährleistungsrechten
Viele Bauherren wissen nicht, dass sie mit einer unbedachten Abnahme ihre rechtlichen Möglichkeiten erheblich einschränken.
3. Kostenexplosionen und Nachtragsforderungen
Ein weiteres zentrales Problem sind unerwartete Mehrkosten. Bauherren sehen sich häufig mit Nachträgen konfrontiert, die den ursprünglich vereinbarten Preis deutlich übersteigen.
Rechtlich relevant ist dabei:
- ob der Nachtrag überhaupt berechtigt ist
- ob eine wirksame vertragliche Grundlage besteht
- ob die Kosten angemessen und nachvollziehbar sind
Nicht jeder Nachtrag muss akzeptiert oder bezahlt werden – dennoch geraten Bauherren hier oft unter Druck.
4. Bauzeitverzögerungen und ihre Folgen
Verzögerungen beim Bau sind für Bauherren nicht nur ärgerlich, sondern oft existenziell belastend – etwa durch doppelte Mietzahlungen oder entgangene Fördermittel.
Häufige Streitpunkte:
- fehlende vertragliche Baufristen
- unklare Verantwortlichkeiten
- Streit über Verzögerungsursachen
- keine Regelungen zu Vertragsstrafen oder Schadensersatz
Auch hier zeigt sich: Ohne klare vertragliche Regelungen ist die Durchsetzung von Ansprüchen schwierig.
5. Warum Bauherren frühzeitig rechtliche Beratung suchen sollten
Viele Bauherren wenden sich erst dann an eine Anwältin oder einen Anwalt, wenn der Konflikt bereits eskaliert ist. Aus meiner Praxis im Bau- und Architektenrecht zeigt sich jedoch:
Frühzeitige rechtliche Beratung ist deutlich günstiger als ein späterer Rechtsstreit.
Eine anwaltliche Begleitung kann helfen:
- Bauverträge rechtssicher zu gestalten
- Risiken frühzeitig zu erkennen
- Mängel korrekt durchzusetzen
- wirtschaftliche Schäden zu minimieren
Fazit
Das private Baurecht ist komplex und für Bauherren kaum ohne juristische Unterstützung zu überblicken. Wer frühzeitig handelt und sich fachkundig beraten lässt, kann viele Probleme vermeiden, bevor sie entstehen.
Als Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bau- und Architektenrecht in Sindelfingen unterstütze ich Bauherren dabei, ihre Rechte zu kennen und durchzusetzen – von der Vertragsprüfung bis zur Mängelhaftung
Kündigungsrechte im Werkvertrags- und Bauvertragsrecht – Was Bauherren und Unternehmer unbedingt beachten müssen
Bauvorhaben verlaufen nicht immer reibungslos. Baumängel, Bauverzögerungen, Streitigkeiten über Nachträge oder Zahlungsprobleme führen häufig dazu, dass eine Vertragspartei den Bauvertrag beenden möchte. Doch eine Kündigung kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben.
Sowohl Bauherren als auch Unternehmer sollten deshalb ihre Rechte und Pflichten kennen.
Die freie Kündigung des Bauherrn nach § 648 BGB
Eine Besonderheit des Werkvertragsrechts besteht darin, dass der Auftraggeber einen Werkvertrag grundsätzlich jederzeit kündigen kann. Ein besonderer Grund ist hierfür nicht erforderlich.
Viele Bauherren gehen jedoch irrtümlich davon aus, dass mit der Kündigung sämtliche Zahlungspflichten entfallen. Tatsächlich behält der Unternehmer grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch. Er muss sich lediglich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.
Nach § 648 Satz 3 BGB wird vermutet, dass dem Unternehmer für den noch nicht ausgeführten Teil der Leistung mindestens 5 Prozent der vereinbarten Vergütung zustehen.
Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine gesetzliche Mindestvermutung. Kann der Unternehmer einen höheren entgangenen Gewinn nachweisen, kann sein Anspruch deutlich höher ausfallen. Die Rechtsprechung erkennt je nach Einzelfall teilweise Gewinnanteile von 8 bis 10 Prozent oder mehr an.
Vor einer freien Kündigung sollten die wirtschaftlichen Folgen daher sorgfältig geprüft werden.
Kündigung aus wichtigem Grund
Nach § 648a BGB kann jede Vertragspartei den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar geworden ist.
Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen bei:
erheblichen Baumängeln,
schwerwiegenden Vertragsverletzungen,
nachhaltigen Bauverzögerungen,
beharrlicher Leistungsverweigerung,
schwerwiegenden Vertrauensstörungen.
In vielen Fällen ist vor der Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.
Kündigung wegen Baumängeln
Mängel berechtigen nicht automatisch zur Kündigung. Der Unternehmer muss regelmäßig zunächst Gelegenheit erhalten, die Mängel zu beseitigen.
Bauherren sollten deshalb:
Mängel sorgfältig dokumentieren,
eine schriftliche Mängelanzeige erstellen,
eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen.
Erst wenn die Nachbesserung scheitert oder verweigert wird, kommen weitergehende Rechte bis hin zur Kündigung in Betracht.
Kündigung wegen Bauverzug
Kommt der Unternehmer mit seinen Leistungen erheblich in Verzug, kann dies ebenfalls einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen.
Voraussetzung sind in der Regel:
verbindliche Fertigstellungsfristen,
eine schuldhafte Verzögerung,
eine erfolglose Fristsetzung.
Neben einer Kündigung können häufig auch Schadensersatzansprüche wegen zusätzlicher Miet-, Finanzierungs- oder Bereitstellungskosten bestehen.
Kündigungsrechte des Unternehmers
Auch Unternehmer können einen Bauvertrag kündigen.
Häufige Gründe sind:
Zahlungsverzug des Auftraggebers
Werden Abschlags- oder Schlussrechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt, kann der Unternehmer unter Umständen die Arbeiten einstellen, kündigen und Schadensersatz verlangen.
Fehlende Mitwirkung des Bauherrn
Stellt der Auftraggeber notwendige Unterlagen nicht bereit oder verhindert er die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten, kann ebenfalls ein Kündigungsrecht bestehen.
Besonderheiten bei Verbraucherbauverträgen und der VOB/B
Private Bauherren genießen im Verbraucherbauvertragsrecht besondere Schutzrechte. Zusätzlich können sich Abweichungen ergeben, wenn die VOB/B wirksam vereinbart wurde.
Vor einer Kündigung sollte daher immer geprüft werden, welche Vertragsgrundlage tatsächlich gilt.
Häufige Fehler bei Kündigungen
In der Praxis scheitern Kündigungen häufig an vermeidbaren Fehlern:
Bauherren:
Kündigung ohne Fristsetzung
unzureichende Mängeldokumentation
vorschnelle Beauftragung eines Ersatzunternehmers
Unternehmer:
unberechtigte Arbeitseinstellung
Kündigung ohne vorherige Mahnung
mangelhafte Dokumentation der erbrachten Leistungen
Fazit
Die Kündigung eines Werk- oder Bauvertrags sollte niemals vorschnell erklärt werden. Zwar verfügen sowohl Bauherren als auch Unternehmer über verschiedene Kündigungsrechte, deren Voraussetzungen und finanzielle Folgen werden jedoch häufig unterschätzt.
Besondere Vorsicht ist bei der freien Kündigung nach § 648 BGB geboten. Die oft zitierte 5-Prozent-Regel stellt lediglich eine Mindestvermutung dar. Je nach Einzelfall können deutlich höhere Vergütungsansprüche des Unternehmers bestehen.
Architektenleistungen haben ihren Preis: Was bei der Vergütung nach der HOAI gilt
Architektenleistungen haben ihren Preis: Was bei der Vergütung nach der HOAI gilt
Die Vergütung von Architekten ist einer der häufigsten Streitpunkte bei Bauvorhaben. Nicht selten werden Planungsleistungen erbracht, ohne dass die Honorierung ausreichend geregelt ist. Kommt es später zu Meinungsverschiedenheiten, stellt sich schnell die Frage, welche Vergütung geschuldet ist und welche Bedeutung der HOAI heute noch zukommt.
Die HOAI bleibt das zentrale Regelwerk
Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und der anschließenden Reform der HOAI zum 1. Januar 2021 hat die Honorarordnung ihre praktische Bedeutung nicht verloren. Zwar sind die früher verbindlichen Mindest- und Höchstsätze entfallen. Die HOAI bleibt jedoch weiterhin das maßgebliche Regelwerk für die Ermittlung von Architektenhonoraren und dient in der Praxis regelmäßig als Grundlage von Honorarvereinbarungen.
Wie wird das Architektenhonorar ermittelt?
Die Höhe des Honorars hängt von verschiedenen Faktoren ab. Maßgeblich sind insbesondere die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens, die Honorarzone sowie der Umfang der beauftragten Leistungen. Je nachdem, welche Leistungsphasen übertragen werden, kann sich die Vergütung erheblich unterscheiden.
Eine pauschale Aussage zur Höhe eines angemessenen Architektenhonorars ist daher regelmäßig nicht möglich.
Klare Vereinbarungen vermeiden spätere Konflikte
In der Praxis entstehen Honorarstreitigkeiten häufig nicht wegen der Höhe der Vergütung, sondern aufgrund unklarer vertraglicher Regelungen. Architekten und Auftraggeber sollten daher bereits bei Vertragsschluss eindeutig festlegen, welche Leistungen geschuldet sind und wie diese vergütet werden.
Fehlt eine Honorarvereinbarung, sieht § 7 Abs. 1 HOAI für Grundleistungen eine gesetzliche Auffangregelung vor. Darauf sollte sich jedoch keine Vertragspartei verlassen.
Nicht jede zusätzliche Leistung ist mit dem Grundhonorar abgegolten
Bauvorhaben entwickeln sich selten exakt nach dem ursprünglichen Plan. Änderungswünsche des Auftraggebers, zusätzliche Abstimmungen oder die Überarbeitung bereits erstellter Planungen können zu einem erheblichen Mehraufwand führen. Unter bestimmten Voraussetzungen können hierfür zusätzliche Vergütungsansprüche bestehen.
Gerade deshalb empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation aller Änderungen und des damit verbundenen Aufwands.
Fazit
Die Vergütung von Architekten richtet sich nicht allein nach der Größe eines Bauvorhabens. Entscheidend sind die vertraglichen Vereinbarungen, die Vorgaben der HOAI und die tatsächlich erbrachten Leistungen. Wer frühzeitig auf klare Regelungen achtet, schafft Rechtssicherheit und vermeidet spätere Honorarstreitigkeiten.
